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Lohnerhöhung: Ungleichbehandlung nur in Ausnahmefällen

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Luna
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BeitragThema: Lohnerhöhung: Ungleichbehandlung nur in Ausnahmefällen   08/08/09, 07:23 amEine Antwort erstellen

Bei Lohnerhöhungen muss sich der Arbeitgeber am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Deshalb darf er auch im Fall einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen.


Aufgrund des genannten Grundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Was war passiert?
Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1.1.2007 um 2,5 %.

Doch galt die Lohnerhöhung nicht für alle Arbeitnehmer. Davon ausgenommen wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der klagende Mitarbeiter, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u. a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgelds von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt.

Der Arbeitgeber bot dem klagenden Arbeitnehmer die 2,5-prozentige Lohnerhöhung ebenfalls an - nunmehr aber nur unter der Voraussetzung, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Darauf ließ sich der Arbeitnehmer nicht ein und klagte.

Die Entscheidung:
Der Arbeitnehmer durfte von der Lohnerhöhung ausgenommen werden. Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der klagende Arbeitnehmer keinen Einkommensverlust erlitten hatte, konnte er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen (BAG, Urteil v. 15.7.2009, 5 AZR 486/08).



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